Die Evangelische Allianz Nürnberg ist die regionale Gruppe der Deutschen
Evangelischen Allianz. Die Evangelische Allianz Nürnberg (EAN) ist
wie Deutsche Evangelische Allianz e.V. (DEA) ein Bund von Christen, die
Mitglieder evangelischer Landeskirchen und landeskirchlicher Gemeinschaften,
evangelischer Freikirchen sowie freier Werke und Verbände sind. Weiter
gehören zu ihr landeskirchliche und freikirchliche Gemeinden, Gemeinschaften
sowie Werke und Initiativen. Als Bund fördert die EAN die Verbindung
von Christen, die sich aufgrund der Heiligen Schrift im persönlichen
Glauben und Gehorsam zu Jesus Christus bekennen, wie es in der "Glaubensbasis"
der Deutschen Evangelischen Allianz festgelegt ist.
Die Evangelische Allianzbewegung ist seit ihrer Entstehung im Jahre 1846
von der Überzeugung getragen, dass die Gemeinde Jesu Christi in ihm
ihre vorgegebene Einheit hat. Das Einssein findet seinen Ausdruck
im gemeinsamen Gebet,
im gemeinsamen Dienst der Mission, Evangelisation und Diakonie,
im Wahrnehmen öffentlicher Verantwortung in der Gesellschaft,
im Eintreten für Leidende und um des Glaubens willen
Verfolgte in aller Welt,
in gemeinsamer Suche nach Buße, wo sich die in Christus
geschenkte Einheit bedroht zeigt.
Auf diese Weise trägt die evangelische Allianzbewegung dazu bei,
die Christen - und dadurch zugleich ihre jeweiligen Kirchen - einander nahezubringen.
Die Evangelische Allianz Nürnberg bestand als e.V. bis etwa 1961
und danach bis heute als nicht-rechtsfähiger Verein. Unter der beschriebenen
Zielsetzung fasst die Evangelische Allianz Nürnberg ihre bisherige
Satzung zum Zweck der Eintragung in das Vereinsregister und der damit verbundenen
Erlangung der Rechtsfähigkeit wie folgt neu:
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Evangelische Allianz Nürnberg“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt
der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung vom 01.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung.
2. Im Sinne der Präambel belebt und fördert die EAN die Verkündigung
des Evangeliums von Jesus Christus, vor allem in Mission, Evangelisation,
Seelsorge und Diakonie. Sie sorgt für die dazu nötigen Initiativen
und die organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) gemeinsame Gebetsversammlungen,
b) gemeinsame diakonische, evangelistische und missionarische Aktionen und
Veranstaltungen,
c) gemeinsame öffentliche Informationsplattformen für die Mitglieder.
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Ziele.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitglieder gemäß § 4 Nr. 3 können Mitgliedsbeiträge
leisten. Auf Antrag des jeweiligen Mitglieds setzt der Vorstand die Höhe
des Mitgliedbeitrages für das antragstellende Mitglied fest.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der EAN können natürliche Personen (persönliche
Mitglieder) und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Vereine
werden.
2. Über den an den Vorstand zu richtenden Antrag auf Aufnahme eines
Mitglieds entscheidet nach Prüfung durch den Vorstand die Mitgliederversammlung
(Allianzkomitee). Aufzunehmende Mitglieder benötigen in der Regel positive
Referenz von Mitgliedern des Allianzkomitees.
3. Aufnahme als persönliches Mitglied Einzelpersonen erklären
mit der Bitte um Aufnahm die Anliegen und den Auftrag der EAN mitzutragen.
Der Aufnahme geht in der Regel ein einjähriger Gaststatus voraus, während
dem sich das werdende Mitglied intensiv am Leben der EAN beteiligt.
4. Vertreter von juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen
Die juristische Person oder der nichtrechtsfähige Verein (landeskirchliche
oder freikirchliche Gemeinden, Gemeinschaften, Werke und Initiativen) entsendet
zwei Vertreter für das Allianzkomitee. Sie bzw. er trägt die Anliegen
und den Auftrag der EAN mit. Der Aufnahme geht in der Regel ein zweijähriger
Gaststatus voraus, während dem sich das aufzunehmende Mitglied und
seine Vertreter intensiv am Leben der EAN beteiligen.
5. Mitglieder mit Gaststatus haben Sitz und Stimme im Komitee, jedoch
bei Abstimmungen bezüglich Mitgliedsfragen haben sie kein Stimmrecht.
Bei Wahlen haben sie weder aktives noch passives Wahlrecht.
6. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch den Tod,
b) durch freiwilligen Austritt, der jederzeit schriftlich erklärt werden
kann,
c) durch Ausschluss, über den die Mitgliederversammlung nach Anhören
des Vorstandes entscheidet.
§ 5 Organe
1. Das Allianzkomitee (Mitgliederversammlung)
2. Der Vorstand,
bestehend aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer, dem Kassenverwalter und weiteren Mitgliedern.
§ 6 Allianzkomitee
1. Das Allianzkomitee beschließt über
- die Bestellung des ersten Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden,
des Schatzmeisters sowie der anderen Mitglieder des Vorstandes. Sie werden
auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- den Wirtschaftsplan (soweit erforderlich) und den Rechnungsbericht.
- die Entlastung des Vorstandes.
- die Bildung von Arbeitskreisen und Ausschüssen, soweit sie nicht
nach § 8 durch den Vorstand als beratende Ausschüsse berufen werden.
2. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder,
bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Der Vorstand im Sinne von § 7 Ziff.1 beruft das Allianzkomitee
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe der
Tagesordnung mindestens zweimal jährlich ein. Das Allianzkomitee ist
einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
fordert. Anträge, über die abgestimmt werden soll, sind bei einem
Vorstandsmitglied spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftlich einzureichen.
Das Allianzkomitee ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Es fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der
Stimmen der erschienenen Mitglieder. Lediglich Beschlüsse über
Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen
Mitglieder. Die beabsichtigten Satzungsänderungen müssen in der
Einladung mitgeteilt werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-,
Finanzbehörden oder Gerichten aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Derartige Satzungsänderungen
müssen allen Mitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
Bei der Mehrheitsfindung sind Enthaltungen nicht zu berücksichtigen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidaten durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen
erreicht haben.
§ 7 Vorstand
1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, die
beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Vertretungsberechtigt
sind je zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB gemeinsam.
2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung
der Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens.
3. Die Einladungen erfolgen durch den Vorsitzenden schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Woche.
Über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden
zu unterzeichnen ist und in der nächsten Sitzung der Bestätigung
bedarf.
4. Der Schatzmeister sorgt für eine ordnungsgemäße Buchführung.
Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört, bei Erfordernis im Einvernehmen
mit dem Allianzkomitee einen hauptamtlichen Allianzsekretär einzustellen
bzw. abzuberufen. Dieser hat ggf. Sitz und Stimme in Vorstand und Allianzkomitee.
Die Einrichtung von Stellen für vergütete Mitarbeiter obliegt
dem Allianzkomitee. Der Vorstand beschließt über die Anstellung
solcher Mitarbeiter.
6. Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung
ihrer Tätigkeit, mit Ausnahme der angestellten Mitarbeiter.
§ 8 Ausschüsse
Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse einsetzen, in die auch Nichtmitglieder
berufen werden können.
§ 9 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich.
§ 10 Auflösung
Bei der Auflösung oder Aufhebung der Evangelischen Allianz Nürnberg
oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins dem Verein ,,Deutsche Evangelische Allianz e.V." zu, soweit
dieser zum Zeitpunkt der Auflösung als gemeinnützigen und kirchlichen
Zwecken dienend vom zuständigen Finanzamt anerkannt ist, es sei denn,
das Allianzkomitee stimmt mit der Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder einem
anderen Verwendungszweck zu, wobei sichergestellt sein muss, dass das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
Verwendung findet.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.